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Kurzeinblick in das Thema Arbeitsbekleidung

In der heutigen Arbeitswelt ist das Verwenden von Arbeitskleidung in den verschiedensten Bereichen ein absolutes Muss und wird von vielen Arbeitgebern vorgeschrieben.

Ob in der Industrie das Tragen von Schuhen mit Stahlkappen oder im Krankenhaus der logische Gebrauch von Einmalhandschuhen, der Einsatz verschiedener Bekleidung zum Selbstschutz gehört zum Alltag Tausender Menschen.

Am Beispiel der Einweghandschuhe kann verdeutlicht werden, dass Arbeitskleidung sowohl zum Selbstschutz, als auch zum Patientenschutz dienen kann, um etwaige Infektionen von Arzt und Patient zu verhindern.

Der Einsatz wird zum Teil vom Arbeitgeber vorgeschrieben, kann aber auch rechtlichen Ursprungs sein. So ist im Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 3) geregelt, wann Arbeitskleidung getragen werden muss um sich vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

Außerdem kann Sie ebenfalls als Status dienen. Das Wiedererkennen eines Arztes / Schornsteinfegers anhand seines Aussehens ist ein Bild, welches von Jedem schnell assoziiert wird.

Eine wichtige Unterscheidung, welche zu erwähnen ist, liegt zwischen Arbeitsschutzkleidung und Dienstkleidung.

Während Arbeitsschutzkleidung die anfangs erwähnten Stahlkappenschuhe beinhaltet, handelt es sich bei dem Anzug des lokalen Bäckers um Dienstkleidung, welche unterschiedliche Intentionen verfolgt. Auf der einen Seite soll der Anzug ein gepflegtes Äußeres, sowie Kompetenz und Vertrauen signalisieren. Auf der anderen Seite kann durch eine Kleiderordnung (hier in einer Bank) durch den Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild erzeugen. Ähnlich wie bei der Bundeswehr ist somit eine Individualisierung und Abgrenzung der Mitarbeiter eingeschränkt. HoRa Safety GmbH ist spezialisiert in alen Sorten Arbeitsbekleidung. 

Ein Nebeneffekt ist das Verhindern von Zwist und Eintracht unter den Mitarbeitern.

Wichtig an dieser Stelle zu erwähnen ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

bezüglich der Arbeitskleidung nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

An Stellen wo Rechte herrschen gibt es wie auch in diesem Fall auch einige Vorschriften.

So hat der Arbeitgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass arbeitsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Auch das Stellen sowie das Einwiesen von besagter Arbeitskleidung gehört zu seinen Pflichten.

Das Überprüfen Dieser obliegt Gewerbeämtern oder Berufsgenossenschaften.

Den Auflagen für den Arbeitgeber folgen natürlich auch die Verantwortung der Mitarbeiter die Dienstkleidung zu tragen und diese nicht für private Zwecke zu entfremden.

Je nach Regelung ist sogar das private Aufbereiten nicht erwünscht oder sogar verboten.

So ist es Pflegekräften häufig sogar verboten die am Patienten getragene Arbeitsbekleidung bei sich zuhause zu waschen.

Dienstkleidung, welche vom Gesetz vorgeschrieben wird muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Sollte der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch und ohne bestehende Pflicht auf bestehen, so muss er die Kosten hierfür selbst tragen. Häufig unterstützen Arbeitgeber aber diese Eigeninitiative von sich aus.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Tragen von Arbeitsbekleidung im Optimalfall per Gesetz oder durch einen (Tarif-)Vertrag geregelt sein sollte, damit weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber hinterher bei einem Schadensfall mit ungeklärten Fronten arbeiten müssen.


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